Rechtliche Einordnung der energetischen Essenzen

Dieser Artikel befasst sich mit der rechtlichen Beurteilung von energetischen Essenzen, wie Bachblüten, Rostock-Essenzen, Edelstein-Essenzen etc.

RECHTLICHE EINORDNUNG DER ENERGETISCHEN ESSENZEN

AUSGANGSPOSITION

Energetische Essenzen sind in der Regel sogenannte feinstoffliche Essenzen, dies bedeutet, dass außer der Trägersubstanz sich keine weiteren Zutaten darin befinden. Als Trägersubstanz werden in der Regel verwendet Wasser, teilweise Beimischung eines geringfügigen Anteils von Alkohol oder Essig. Auf die Trägersubstanz wird dann eine sogenannte Information „aufgeschwungen“, wie etwa die reine feinstoffliche Information von Blüten, Kristallen etc.

Bestimmungsgemäß dienen dann diese energetischen Essenzen dazu, dass einige Tropfen davon in ein Trinkwasserglas gegeben werden oder mittels einer Sprühflasche auf den Körper aufgetragen werden oder nur als Anhänger getragen werden. Energetische Essenzen sollen nämlich bestimmungsgemäß dazu dienen, eine rein feinstoffliche Schwingung, die in ihrer Trägersubstanz enthalten ist, auf den Menschen zu übertragen. Eine rein chemische Analyse würde diese feinstoffliche Schwingung nicht nachweisen können, sondern lediglich die Trägersubstanz, in der Regel Wasser. Auch eine pharmakologische Wirkung im Sinne des Arzneimittelgesetzes lässt sich nicht nachweisen.

RECHTSSITUATION

In erster Linie gilt es zu untersuchen, ob diese feinstofflichen Essenzen unter das Lebensmittelrecht fallen, in zweiter Linie, ob sie als Arzneimittel nach dem AMG einzustufen sind.

Rechtsgrundlagen:

Als primäre Rechtsquelle ist heranzuziehen die EG-BasisV, auf die alle nationalen Rechtsvorschriften verweisen. Im Artikel 2 dieser EG-BasisV findet sich die Legaldefinition vom Begriff „Lebensmittel“ wie folgt: Im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Vermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand vom Menschen aufgenommen werden.

Weitere Begriffsdefinitionen finden sich in der österreichischen Rechtsordnung nicht. Es gilt nun, in erster Linie den Begriff „vom Menschen aufgenommen“ näher zu untersuchen. Bedauerlicherweise sind zur EG-BasisV – im Gegensatz zu unserer nationalen Rechtsordnung – keine erläuternden Materialien oder Kommentare aufzufinden. Es ist daher seitens des Gesetzgebers eine sehr unpräzise Definition vorgegeben, die per se keinen hinreichenden Erklärungsinhalt besitzt.
Um nun diese Lücke zu schließen, ist es daher notwendig, den vorliegenden Gesetzestext in den weiteren Amtssprachen der EU zu untersuchen, also in erster Linie die englische sowie die französische Sprachfassung.

In der englischen Sprachfassung der gegenständlichen Verordnung wird der deutsche Begriff „vom Menschen aufgenommen“ ersetzt durch „something to be ingested by humans“. Das in der englischen Sprache verwendete Zeitwort „to ingest“ bedeutet nach dem Wörterbuch www.leo.org bzw. www.marriam-webster.com „Nahrung aufnehmen“.

In der französischen Fassung findet sich „d’etre ingere par l’etre humain“, was bedeutet nach dem Wörterbuch der Akademie Francaise: „introduire par la bouche dans les voies digestives“ Auch dieser Begriff bezieht sich somit auf die Nahrungsaufnahme durch den Verdauungstrakt des Menschen.

Lebensmittel sind daher alle Stoffe, die zur Nahrungsaufnahme durch den Magen-Darm-Trakt bestimmt sind. Auch in der entsprechenden Literatur ist vollkommen unstrittig, dass die Aufnahme durch den Magen-Darm-Trakt zu erfolgen hat (z.B. Zeinhofer aaO 164 mwN auch auf ein Grünbuch der Europäischen Kommission; Meyer/Streinz, LFGB – BasisVO [2007] Art 2 BasisVO Rz 7; Meyer/Reinhart, Das neue Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – eine Mogelpackung, WRP 2005, 1437, 1441).

Rechtsprechung:

Auch die Rechtsprechung hat sich mit der Thematik, was unter Lebensmittel zu verstehen ist, bereits beschäftigt. Es liegt eine höchstgerichtliche Entscheidung vor, nämlich die Entscheidung des OGH vom 8.4.2008, 4 Ob 27/08 m. Auch darin bestätigt unser Höchstgericht, dass unter dem Begriff „Lebensmittel“ nur solche Erzeugnisse zu verstehen sind, die der Nahrungsaufnahme über den Magen-Darm-Trakt dienen, also zur menschlichen Verdauung bestimmt sind.

ZUSAMMENFASSUNG

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass energetische Essenzen, wie Bachblüten, Rostock-Essenzen, Edelstein-Essenzen bestimmungsgemäß nicht der Nahrungsaufnahme durch die Verdauung dienen (siehe Punkt I.). Demzufolge erfüllen diese Essenzen nicht das gesetzliche Anforderungsprofil von Lebensmitteln und unterliegen daher nicht den einschlägigen Bestimmungen des Lebensmittelrechtes. Da sie auch in keiner Weise eine pharmakologische Wirkungsweise besitzen, unterliegen diese auch nicht dem Arzneimittelgesetz.