Zusammenfassend zeigt sich, dass es Energetikern möglich ist, im Bereich des „Privatunterrichtes“ als auch der „einfachen Tätigkeiten“ zum Thema „Ernährungsberatung“ ihren Beitrag zu leisten.
RECHTSSERVICE FÜR ENERGETHIKER
Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob und inwieweit Energetiker Ernährungsberatung durchführen dürfen. Allgemein wird die Auffassung vertreten, dass die Ernährungsberatung den Lebens- und Sozialberatern sowie den sonstigen etablierten Gesundheitsberufen, wie eben Ärzten, Diätassistentinnen, Hebammen etc. vorbehalten ist.
Diese Ansicht bedarf jedoch einer genaueren und konkreteren rechtlichen Betrachtungsweise. In erster Linie gilt es hier abzuklären, was unter dem Begriff „Ernährungsberatung“ zu verstehen ist, d.h. noch konkreter, welche Tätigkeiten darunter fallen. Es kommt also immer darauf an, welche Tätigkeiten tatsächlich bei der Ernährungsberatung verrichtet werden. Hierbei gilt es vor allem zu unterscheiden, welche Tätigkeit unter den Begriff „Unterricht“ und welche unter den Begriff „Beratung“ fällt.
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Unterricht:
Im Bereich des Unterrichtes steht primär im Vordergrund die Vermittlung von Wissen, also auch im Bereich des Einzelunterrichtes, auch die Beantwortung individueller Fragen, Berichte über Veröffentlichungen aller Art, die
Darlegung und Interpretation von Beispielen fällt unter diesen Bereich.
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Beratung:
Im Bereich der Beratung steht primär im Vordergrund die Lösung und Hilfestellung individueller Probleme. Es geht also hier immer um eine personenbezogene Tätigkeit, um das Erarbeiten von ganz persönlichen Lösungskonzepten. Ein Beispiel hierfür sind die Lebens- und Sozialberater, wenn von diesen z.B. ein individuelles Ernährungsproblem bearbeitet und darauf aufbauend ein Ernährungskonzept erstellt wird.
Nach diesem Gesichtspunkt kann folgende Entscheidung vorgenommen werden:
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Lebens- und Sozialberater:
Wenn sich also die Tätigkeit der Ernährungsberatung auf die individuelle, also die personenbezogene Ernährungsberatung des Klienten bezieht, also im Vordergrund die Beratung, Hilfestellung und Lösung individueller Ernährungsprobleme steht, ist diese Tätigkeit den Lebens- und Sozialberatern vorbehalten.
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Privatunterricht:
Wenn im Vordergrund der Tätigkeit das Vermitteln von Wissen und Kenntnissen, egal ob im Einzelunterricht oder in Kursen und Seminaren, steht, liegt Privatunterricht vor. Der Privatunterricht als solches ist keiner besonderen Berufsgruppe vorbehalten, sondern außerhalb der Gewerbeordnung angesiedelt. Im Rahmen des Privatunterrichtes ist also möglich: die Wissensvermittlung über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln allgemein, deren entsprechenden Gehalt an Vitaminen und Spurenelementen, Wirkungsweise chemischer Zusatzstoffe in den Nahrungsmitteln, allgemeine Regeln über gesunde Ernährung und Entgiftung des Körpers etc. Wenn allerdings übergegangen wird, z.B. einen individuellen Ernährungsplan zu erstellen, liegt nicht mehr Privatunterricht vor, sondern ist dies dann eine Tätigkeit, die entweder den Lebens- und Sozialberatern oder sonstigen hierzu legitimierten Gesundheitsberufen vorbehalten ist.
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Einfache Tätigkeiten:
Der Gesetzgeber kennt auch den Begriff der sogenannten „einfachen Tätigkeiten“. Für die Einstufung einer einfachen Tätigkeit ist es kein Hindernis, wenn hierfür ein gewisses Fachwissen erforderlich ist, da ja der Gesetzgeber selbst für die Ausführung einer einfachen Tätigkeit eine „fachgemäße Ausübung“ fordert. Darunter fallen jedenfalls nicht solche Tätigkeiten, die dem typischen Kernbereich eines reglementierten Gewerbes zuzuordnen sind. Unter „einfache Tätigkeit“, also unter den Bereich des freien Gewerbes, können Tätigkeiten fallen, wie z.B.
• Abhalten von Kochkursen,
• die Führung von Kalorientabellen,
• die Schulung der Zubereitung von Speisen, die auf Basis eines von einem Lebens- und Sozialberater individuell erstellten Ernährungsplans erfolgt.
Zusammenfassend zeigt sich also, dass es Energetikern möglich ist, im Bereich des sogenannten „Privatunterrichtes“, als auch im Bereich der sogenannten „einfachen Tätigkeiten“ zum Thema „Ernährungsberatung“, ihren Beitrag zu leisten. Ob der Energetiker dabei den Begriff „Beratung“ oder „Coaching“ verwendet, ist eine reine Frage des persönlichen semantischen Geschmacks. Die Bezeichnung „Coaching“ oder „Coach“ ist vom Gesetzgeber nicht geregelt, sie ist daher auch nicht einem bestimmten Vorbehaltsbereich zuzuordnen. Einzig und allein entscheidend ist die Tatsache, welche Tätigkeiten vom Energetiker tatsächlich gesetzt werden.
Ich wünsche allen Energetikern und allen in den neuen Gesundheitsberufen Tätigen viel Freude und Erfolg bei ihrer Arbeit!
RA Dr. Manfred Schiffner