Geistheilung und Fernheilung

Dr. Schiffner in Beantwortung einer Anfrage:
„Das Ärztegesetz regelt den so genannten Vorbehaltsbereich, das sind jene Tätigkeiten, die ausschließlich den Ärzten zustehen. Es gilt daher in erster Linie zu untersuchen, welche Tätigkeiten in diesen Vorbehaltsbereich fallen. Das Ärztegesetz selbst gibt hiefür die Erklärung: In § 2 ÄrztG werden unter ärztlicher Tätigkeit nur diejenigen erfasst, die auf empirisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Alle Tätigkeiten, die dieses Kriterium nicht erfüllen, scheiden daher vom Vorbehaltsbereich des Ärztegesetzes aus. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist nun das so genannte Wirtschaftlichkeitskriterium.
Es gilt nun Folgendes:

Alle Arbeitsmethoden, die wissenschaftlich fundiert und nachvollziehbar sind (im Sinne der empirischen Naturwissenschaft), stehen weiterhin ausschließlich den Ärzten zu. In erster Linie sind daher wissenschaftliche Studien gefragt, die die Wirkungsweise und Effizienz der eingesetzten Methode beweisen.
Alle Arbeitsmethoden, die wissenschaftlich nicht nachvollziehbar sind, sind nicht dem Vorbehaltsbereich der Ärzte zuzuordnen. Demgemäß dürfen diese Arbeitsmethoden von Nichtärzten, daher von Energethikern, Geistheilern etc. angewandt werden. Die Geist- und Fernheilung ist derzeit wissenschaftlich nicht anerkannt.
Alle Arbeitsmethoden des Geistheilers, die wissenschaftlich nicht nachvollziehbar sind – im Sinne der empirischen Naturwissenschaft – sind erlaubt, wohingegen alle wissenschaftlich nachvollziehbaren Methoden ausschließlich den Ärzten und sonstigen etablierten Heilberufen zustehen. Der Geistheiler ist weiters verpflichtet, jeden seiner Klienten darauf hinzuweisen, dass von ihm keine ärztliche Tätigkeit entfaltet wird und sich jeder Ratsuchende unabhängig von seiner Tätigkeit [d.h. der Tätigkeit des Geistheilers] mit dem Arzt oder Therapeuten seines Vertrauens in Verbindung zu setzen hat. Ich empfehle, diese Aufklärung schriftlich festzuhalten (entsprechende Aufklärungsformulare sind bei mir erhältlich: www.energethiker.com. Diagnosen im schulmedizinischen Sinne dürfen weiterhin nicht erstellt werden.

Ihre Anfrage kann ich daher zusammenfassend so beantworten, dass Sie die Kontakt- und Fernbehandlung unter den sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen in Österreich ausüben dürfen. Das Problem bei der Fernbehandlung liegt viel eher im Bereich der rationalen Nachvollziehbarkeit, wodurch den Fernbehandler unter Umständen eine Täuschungshandlung und somit Betrug vorgeworfen werden könnte. Um das zu verhindern, sind jede Art von Heilungs- und Erfolgsversprechen zu unterlassen.“