Autogenes Training, Entspannungstraining, Mediation, Yoga

Nachvollziehbarkeit, Gewerbeordnung, Energethiker

„Autogenes Training sowie Entspannungstraining, Meditation und Yoga fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung, da sie entweder unter den Begriff Privatunterricht zu subsummieren sind oder nicht jenes Mindestmaß an rationaler Nachvollziehbarkeit erfüllen, wie dies vom Gesetzgeber gefordert wird. dennoch handelt es sich hier um erlaubte Tätigkeiten, auch wenn Sie hiefür keinen Gewerbeschein erlangen. Zur Ausübung dieser Tätigkeit genügt es, wenn Sie die sonstigen einschlägigen Gesetze einhalten.