Rechtsinfo zu Coaching und Unternehmensberatung durch EnergethikerInnen

Dürfen Energethiker eigentlich Coaching und Unternehmensberatung anbieten?

Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage im Lauf der Jahre ändern kann. Daher nur zur zeitnahen Info gedacht. Michael Reiterer

„Die vorliegende Frage beschäftigt sich mit der gewerberechtlichen Abgrenzung zwischen Energethikergewerbe einerseits und Lebens- und Sozialberater andererseits. Ganz allgemein kann gesagt werden, dass die Tätigkeit dann in den Bereich der Lebens- und Sozialberater fällt, wenn damit die Anleitung und Beratung zur Persönlichkeitsentwicklung im körperlichen, seelischen und geistigen Bereich verbunden ist. Bei den Lebens- und Sozialberatern als reglementiertes Gewerbe steht daher die Persönlichkeitsberatung im Mittelpunkt (neben anderen, jedoch hier nicht relevanten Beratungsthemen).

Der Kernbereich der Lebens- und Sozialberater ist die Persönlichkeitsberatung

  • Beratung und Betreuung bei der Persönlichkeitsentwicklung im körperlichen, seelischen und geistigen Bereich
  • Beratung zur Steigerung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtungsweise
  • Kreativitätsförderung
  • Psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie
  • Beratung zur Selbstfindung und Problemlösung
  • Suchtberatung
  • Beratung über die den persönlichen Neigungen entsprechende Berufswahl
  • Beratung zur Herstellung eines gesünderen psychosozialen Umfeldes
  • Beratung im emotionalen Umgang mit Geld
  • Freizeitberatung
  • Sozialberatung, Gruppenberatung, Supervision

Beim Energethiker steht nicht die Persönlichkeitsberatung im Vordergrund, sondern die Hilfestellung zur Erreichung eines energetischen und seelischen Gleichgewichtes. Der Energethiker geht davon aus, dass dem Menschen Selbstheilungskräfte innewohnen, die ein harmonisches Gleichgewicht schaffen, ist dieses harmonische Gleichgewicht gestört, befindet sich der Mensch in Disbalance. Der Energethiker untersucht daher nicht, welche Betreuung ein Mensch zu seiner Persönlichkeitsentwicklung benötigt, sondern setzt Maßnahmen, um diese energetische Disbalance aufzulösen und ein harmonisches Gleichgewicht wiederherzustellen; dabei bedient er sich ausschließlich energetischer Maßnahmen.

„Untersuchung“ des Energethikers

Die „Untersuchung“ des Energethikers bezieht sich daher ausschließlich auf den Energiezustand des Menschen, was bedeutet, dass Blockaden, Energiestaus, Unausgewogenheiten etc. aufgespürt und durch eine jeweils bestimmte Arbeitsmethode so aufgelöst werden, dass wiederum ein harmonischer Zustand erreicht wird. Das setzt natürlich sowohl ein Wissen als auch eine entsprechende Sensitivität und Intuition voraus. Es darf daher die energetische „Untersuchung“ nur energetische Aussagen nach sich ziehen.

Energetisches Projektmanagement und energetische Firmenbetreuungen

Die „Untersuchung“ von energetischen Unausgewogenheiten kann sich nicht nur auf den Menschen, sondern auch auf andere lebende Organismen und Systeme beziehen. In der hier vorliegenden Anfrage geht es um energetisches Projektmanagement und energetische Firmenbetreuungen. Sofern hier nicht das personenbezogene Coaching im Vordergrund steht, sondern die energetische Untersuchung und Arbeit am Energiegefüge des Projektes bzw. des Unternehmens, liegt eine erlaubte energetische Tätigkeit vor. Energethiker und ihre entsprechende Klientel setzen nämlich voraus, dass jedes neu ins Leben gerufene Projekt eine bestimmte Energiekonstellation, Energiequalität und energetische Information besitzt; diese Erkenntnis machen sich Großkonzerne schon sehr lange zu Nutze, die darüber hinaus teilweise auch sogar für den Beginn wichtiger neuer Projekte, Besprechungen etc. auch noch Astrologen beiziehen. Es zeigt sich daher zusammenfassend, dass jeweils im Einzelfall zu prüfen sein wird, ob nun eine energetische Arbeit oder eine den Lebens- und Sozialberatern vorbehaltene Tätigkeit vorliegt. Ich rate jedenfalls dringend, vor Beginn der Tätigkeit entsprechenden fachkundigen Rat einzuholen.“

Info zu Sportcoaching

Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage im Lauf der Jahre ändern kann. Daher nur zur zeitnahen Info gedacht. Michael Reiterer
aus der Zeitschrift „Pulsar“ Nr. 3, April 2013, „Neue Gesundheitsberufe – Berufe der Zukunft“ – „Rechtsservice für Energethiker“ von Dr. Jur. Manfred Schiffner

Mit dem vorliegenden Beitrag beschäftige ich mich mit der gewerberechtlichen Einordnung der Tätigkeit „Coaching“. Gerade in diesem Bereich sind die unterschiedlichsten Meinungen anzutreffen.
Die Bezeichnung „Coaching“ oder auch „Coach“ ist vom Gesetzgeber nicht geregelt, die Bezeichnung ist daher auch nicht einem bestimmten Vorbehaltsbereich zuzuordnen. Unter „Coaching“ versteht man Tätigkeiten eines Lehrers oder Trainers oder sonstigen Hilfestellers. So kann sich jeder, der Unterricht erteilt, auch „Coach“ nennen. Er ist auch berechtigt, erworbenes Wissen selbst in Kursen und Seminaren oder auch in Einzelunterrichtsstunden weiterzugeben (§ 2 Abs. 1 Ziffer 12). Tätigkeiten im Bereich der Erwachsenenbildung sind also keine gewerblichen Tätigkeiten. Im allgemeinen Sprachgebrauch besteht die Tendenz, mit „Coach“ nicht nur einen Lehrer, sondern auch einen Betreuer zu bezeichnen, wie eben z.B. das Sportcoaching. Wenn die Tätigkeit des Sportcoachings in die sportwissenschaftliche Beratung übergeh würde dies in den Vorbehaltsbereich der Lebens- und Sozialberater eingreifen. Es kommt also nicht auf die Bezeichnung, sondern auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an.
Im Folgenden soll nun der Unterschied zwischen Unterricht und Beratung herausgearbeitet werden:
• Unterricht:
Im Bereich des Unterrichtes steht primär im Vordergrund die Vermittlung von Wissen, also auch im Bereich des Einzelunterrichtes, auch die Beantwortung individueller Fragen, Berichte über Veröffentlichungen aller Art, die Darlegung und Interpretation von Beispielen fällt unter diesen Bereich.
• Beratung:
Im Bereich der Beratung steht primär im Vordergrund die Lösung und Hilfestellung individueller Probleme. Es geht also hier immer um eine personenbezogene Tätigkeit, um das Erarbeiten von ganz persönlichen Lösungskonzepten. Ein Beispiel hiefür sind die Lebens- und Sozialberater, wenn von diesen z.B. ein individuelles Ernährungsproblem bearbeitet und darauf aufbauend ein Ernährungskonzept erstellt wird.
Das „Coaching“ im Bereich der individuellen Problemlösung ist im Bereich der Gewerbeordnung den Lebens- und Sozialberatern vorbehalten, außerhalb der Gewerbeordnung den sonstigen etablierten Gesundheitsberufen, wie eben Ärzten, Diätassistenten, Hebammen etc.
Um nun zum Thema „Coaching“ eine klare Trennlinie ziehen zu können, ist es weiters notwendig, den Bereich der sogenannten freien Gewerbe näher zu untersuchen. Die Gewerbeordnung regelt hiezu (§ 31 Abs. 1), dass auch sogenannte einfache Tätigkeiten, die grundsätzlich dem reglementierten Gewerbe vorbehalten sind, als freies Gewerbe ausgeübt werden dürfen, sofern deren Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert. Es gilt also weiter zu untersuchen, was unter dem Begriff „einfache Tätigkeiten“ zu verstehen ist:
Einfache Tätigkeiten:
Der Gesetzgeber selbst liefert hiezu eine negative Definition. Darunter fallen jedenfalls nicht Tätigkeiten, die dem typischen Kernbereich eines reglementierten Gewerbes zuzuordnen sind und deren fachgemäße Ausübung den Befähigungsnachweis nicht erfordert. Für die Einstufung einer einfachen Tätigkeit ist es kein Hindernis, wenn hiefür ein gewisses Fachwissen erforderlich ist, da ja der Gesetzgeber selbst eine „fachgemäße Ausübung“ wünscht.
Unter „einfache Tätigkeit“, also unter den Bereich des freien Gewerbes fallen Tätigkeiten, wie z.B.:
• Erteilung von Informationen über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln
• Vermittlung von Wissen über Vitamingehalt und Spurenelemente von Nahrungsmitteln
• Wissensvermittlung über chemische Zusatzstoffe in Nahrungsmitteln
• Abhalten von Kochkursen
• die Führung von Kalorientabellen
• die Schulung bei der Zubereitung von Speisen, die auf der Basis eines von einem LSB individuell erstellten Ernährungsplanes erfolgt
Zusammenfassung:
Der Begriff „Coaching“ oder „Coach“ ist keiner bestimmten Berufsgruppe vorbehalten, auch Energetiker können unter Beachtung der Vorbehaltsbereiche der Lebens- und Sozialberater und anderer Berufsgruppen coachen. Entscheidend ist also nicht die Verwendung dieses Begriffes, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.